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AGB - Allgemeine GEschäftsbedingungen 
Orange Cube Werbeagentur

Stand 01.01.2013

I. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich

1. Im Rahmen der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) bezeichnet „Auftrag“ das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.

2. Die nachfolgenden AGB werden bei jeder Beauftragung der Agentur zwingende Vertragsgrundlage. Diese können durch den Auftraggeber unter http://www.orange-cube.de aufgerufen, ausgedruckt, heruntergeladen und gespeichert werden. Für den einzelnen Vertrag gelten grundsätzlich die bei Vertragsabschluss jeweils aktuellen AGB.

3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.

II. Angebotsumfang und Auftragserteilung
1. Die Auftragserteilung erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder durch ­schlüssige Handlung (zum Beispiel Mitarbeit in der Konzepts- und Entwurfsphase) des Auftraggebers.

2. Sollte ein Auftrag erteilt werden, ohne dass eine Vergütung vereinbart worden ist, ist die Agentur berechtigt, bei der Abrechnung die Honorarempfehlung des ­Berufsverbandes der Deutschen Kommunikationsdesigner (BDG) anzuwenden. Dies gilt entsprechend bei vom Auftraggeber nach Auftragserteilung veranlassten Änderungen oder Ergänzungen.

3. Sofern keine Festpreise vereinbart werden, besteht das Angebot vorbehaltlich üblicher Preissteigerungen und/oder -senkungen. Zu einer nicht vom Auftraggeber veranlassten Kostensteigerung von mehr als zehn Prozent gegenüber dem Angebot wird die Agentur die Zustimmung des Auftraggebers einholen.

4. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Das Angebot umfasst die Arbeitsleistungen der Agentur (Honorar) und gegebenenfalls technische Nebenkosten (zum Beispiel Fremdleistungen, Material, etc.). Die Preise enthalten in der Regel keine Mehrwertsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben, wie auch die Künstlersozialversicherung, trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

5. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten des BDG, berechnet.

6. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind vom Auftraggeber angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

III. Aufwendungen
1. Die Agentur und der Auftraggeber tragen die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihnen aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

2. Reisekosten werden dem Auftraggeber, nach vorheriger Abstimmung, separat berechnet.

3. Alle sonstigen Kosten wie zum Beispiel Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

IV. Rechnung, Zahlungsbedingungen
1. Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.

2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent fällig. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

2. Die von der Agentur gelieferten Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen ihr Eigentum. Auch die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung der Forderung abhängig. Der Agentur steht an allen vom Auftraggeber gelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus einem Auftrag zu.

3. Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs gefährdet, so kann die Agentur Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware oder sonstige Leistungen zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der Agentur auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsgebundenen Mahnung keine Zahlung leistet.

4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.

VI. Art der Auftragsdurchführung
Die Abarbeitung des Auftrages durch die Agentur erfolgt üblicherweise in Einzelschritten mit Zwischenfreigaben. Die Angaben im Angebot gelten daher in der Regel nur für den Fall, dass die Agentur auch mit der Erbringung der der Leistung vorgeschalteten Zwischenschritte beauftragt wurde. Sollte ein Zwischenschritt nicht beauftragt sein, bzw. im Umfang, etc. modifiziert werden, so behält sich die Agentur vor, die hierauf basierenden nächsten Zwischenschritte in Umfang und Preis sowie den prognostizierten Aufwand dem veränderten Aufwand entsprechend anzugleichen.

VII. Fremdleistungen
1. Der Auftraggeber bevollmächtigt die Agentur, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Zulieferer zu vergeben. Soweit die Agentur Fremdleistungen im eigenen Namen und auf ihre Rechnung vergibt, stellt der Auftraggeber sie von hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.

2. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl der Zulieferer unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Ergebnis. Der Auftraggeber kann einen Zulieferer nur dann ablehnen, wenn in der Person des Zulieferers ein wichtiger Grund liegt.

3. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

4. Wird der Agentur bekannt, dass zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (zum Beispiel Foto-, Film-, ­Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte) erforderlich sind, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Auf XVI. 1. wird verwiesen.


VIII. Technische Rahmenbedinungen

1. Die Entwürfe für Screendesigns werden je nach Werbemittel in Adobe Illustrator, InDesign oder Photoshop erstellt. Bei der späteren Umsetzung kann es technisch und anwenderbedingt zu Darstellungsunterschieden im Vergleich zur Designvorlage kommen. Eine Haftung der Agentur erwächst hieraus nicht.

2. Zu erstellende Webseiten werden auf aktuellen Browsern unter Windows getestet und nach bestem Wissen und Gewissen für die Verwendbarkeit unter anderen Betriebssystemen und Browsern entwickelt. Für die reibungslose Funktionsweise der Webseiten und des Content-Managers ist ein Server mit den von der Agentur, je nach den vom Auftraggeber gewünschten Funktionen, definierten Leistungsdaten notwendig. Technisch bedingte Umstellungen beim Server, zum Beispiel durch Betriebsystemupdates durch den externen Provider, können zu zusätzlich erforderlichen Anpassungen führen. Hieraus erwächst seitens der Agentur keine Haftung. Hosting und spätere Umstellungskosten sind nicht im Angebot enthalten.

3. Bei Printmedien können die Wirkungen von Sonderfarben ohne einen Andruck nur näherungsweise vorab bestimmt werden. Papier und Produktionsart können die Farbwirkung von den Entwürfen der Agentur leicht abweichen lassen. Dies begründet keinen Haftungsanspruch gegenüber der Agentur.


IX. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung der Werbemittelherstellung)

1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 

2. Die Agentur koordiniert, sofern angeboten, die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller. 

3. Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 5.000,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswertes zu verlangen.

X. Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat der Agentur die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten und Informationen unmittelbar nach Auftragserteilung in einer geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

2. Für alle Schäden, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen, sind, ist der Auftraggeber der Agentur zum Schadensersatz verpflichtet.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

XI. Lieferung, Verzug
1. Die Agentur sendet die Arbeiten dem Auftraggeber auf Wunsch zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

2. Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Etwas anderes gilt nur, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart werden. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesagte Bereitstellung von Informationen oder Material, verschieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine. Für die Arbeit Dritter übernimmt die Agentur keine Haftung.

3. Kommt die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


XII. Belegexemplare, Urheberangabe

1. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, der Agentur von vervielfältigten Werken mindestens 15 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

2. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.

3. Der Agentur ist es gestattet, an einer jeweils unauffälligen Stelle am Rande von zum Druck bestimmter Dienstleistungen (zum Beispiel Anzeigen, Prospekte, Plakate, ­Mailings, etc.) ein die Urheberschaft der Agentur bezeugendes Kennzeichen aufzubringen, beziehungsweise ins Layout einzusetzen. Besteht die von der Agentur zu erbringende Dienstleistung in der Erstellung einer Internetseite, ist es der Agentur gestattet, einen die Urheberschaft anzeigenden Hinweis in das Impressum einzufügen.

XIII. Freigabe, Abnahme
1. Der Auftraggeber hat die von der Agentur oder von Dritten gelieferten ­Produkte (zum Beispiel Filme, Ausdrucke) sowie die zur Korrektur versandten Vor- und ­Zwischenergebnisse in jedem Fall zu prüfen. Etwaige Fehler sind der Agentur gegenüber unverzüglich nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, gelten die gelieferten Produkte beziehungsweise die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenergebnisse als angenommen und die Gefahr etwaiger Fehler bei der Weiterverarbeitung geht auf den Auftraggeber über.

2. Im Falle der unkontrollierten Freigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen haftet die Agentur nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse durch den Auftraggeber nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, bleibt die Haftung der Agentur auf den Auftragswert der Druckvorlage beschränkt.

3. Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (zum Beispiel Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die ­Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt. Der Auftraggeber übernimmt mit der Abnahme der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton, Text etc.

XIV. Urheberrechte
1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und die des Werkvertragsrechts. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitwirkung begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

3. Die Entwürfe, einschließlich der Urheberbezeichnung, dürfen ohne Zustimmung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder bearbeitet werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der Agentur und gegebenenfalls nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Die Agentur hat über den Umfang der Nutzung einen Auskunftsanspruch.

5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

XV. Übertragene Nutzungsrechte
1. Sofern nicht abweichend geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung an dem Vertragsgegenstand, bzw. an den von der Agentur gestalteten Werbemitteln, für die Laufzeit des Agenturvertrags folgende Rechte ausschließlich:

Das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 1 UrhG, das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG, das Senderecht gemäß § 20 UrhG, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger gemäß § 21 UrhG sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gemäß § 22 UrhG.Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf unbekannte Nutzungsrechte im Sinne von § 91 a UrhG, erfasst jedoch die Ausübung in elektronischer und digitaler Form.

2. Die Nutzungsrechte sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.

3. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von digitalen Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

XVI. Schutzrechte Dritter
1. Die Agentur haftet nicht für eine patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit beziehungsweise rechtliche Unbedenklichkeit der erstellten Designleistungen. Die Agentur übernimmt daher keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen daher zu Lasten des Auftraggebers.

2. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (zum Beispiel Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen selbst zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

3. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbesondere Wett-bewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

4. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt die Agentur diesbezüglich von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter frei.


XVII. Haftung, Gewährleistung

1. Die Agentur haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und zwar nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangel- und Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Die Haftung wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. 

3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz als Folge der Anfechtung geltend machen.


XVIII. Schlussbestimmungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Agentur ist Kassel.

3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Orange Cube Werbeagentur GmbH – Team in Kassel
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Michael Döring